Die Satzung
$ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der im Jahre 1920 gegründete Verein trägt den Namen Heimatverein Verl e. V.
- Er hat seinen Sitz in Verl.
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh eingetragen.
§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins
- Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatkundlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, die dem Sinn des Satzungszwecks entsprechen, durch die Anlage und Unterhaltung eines Archivs und der Herausgabe von Heimatliteratur. Die Ziele sollen in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Verl, dem Westfälischen Heimatbund sowie mit sonstigen Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, verwirklicht werden.
- Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Verl sowie deren Umland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Tätigkeitsvergütungen und sonstige pauschale Aufwandsentschädigungen können an Vorstandsmitglieder und sonstige für den Verein tätige Mitglieder gezahlt werden, wenn diese nicht unangemessen hoch sind (§55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Verl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen sein. Einzelmitglieder sind
natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
- Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt
einen schriftlichen Antrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.
- Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
- Mitglieder, welche die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
- Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und den festgesetzten Jahresbeitrag an die Vereinskasse zu leisten.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- die Arbeitskreise.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindesten 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet.
- Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 10 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
- Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme: Vertretung ist unzulässig.
- a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
- c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- d) Entlastung des Vorstandes,
- e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- f) Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
- g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitglieds,
- h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
- i) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- drei gleichberechtigten Vorsitzenden
- einem Schriftführer
- einem Schatzmeister
- Die drei Vorsitzenden sind der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB. Je zwei Vorsitzende vertreten den Verein nach außen.
- Den drei Vorsitzenden werden schwerpunktmäßig die Aufgabenbereiche zugeordnet:
- allgemeine Vereinsarbeit
- Heimatarbeit und Heimatpflege
- Angelegenheiten des Heimathauses
- Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung gemäß Gesetzen sowie Satzung und Ordnungen für den Verein und führt die laufenden Geschäfte, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Mitglieder des Vereins zu unterrichten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mit Ablauf der Amtsperiode ist Wiederwahl möglich.
- Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen.
- Die Entscheidungen des Vorstand bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die Vorstandsordnung.
- Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und einen Kassenbericht vorzulegen.
§ 9 Beirat
- Der Beirat setzt sich zusammen aus den Leitern der gebildeten Arbeitskreise. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauern von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Weg des Heimatvereins helfend zu begleiten. Er berät und unterstützt den Vorstand in Fragen der Vereinsentwicklung und der Programmgestaltung. Die Mitglieder des Beirates sollen mindestens zweimal im Jahr an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 10 Arbeitskreise
- Für die vielfältigen Aufgaben des Heimatvereins kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes spezielle Arbeitskreise einrichten.
- Die Leiter der Arbeitskreise werden in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Die Arbeitskreise bearbeiten ihre Aufgaben eigenständig, ihre Leiter informieren den Vorstand über die Aktivitäten und legen in der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbereicht vor.
- Die Arbeitskreise können zu ihren Fachgebieten eigene Stellungnahmen erarbeiten. Schriftliche Eingaben und Erklärungen sind mit dem Vorstand abzustimmen.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Vereinsorgane arbeiten grundsätzlich auf ehrenamtlicher und im Sinne des Vereins ideeler Basis.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses kann der Verein ehrenamtlichen d.h. unbezahlten Mitarbeitern, insbesondere aber Inhabern von Vereinsämtern im Rahmen und im Umfang der gesetzlichen Regelungen über die Stärkung des Ehrenamtes pauschale Aufwandsentschädigungen zahlen.
§ 13 Bezahlte Leistungen
Übersteigt die anfallende ehrenamtliche Tätigkeit bei Inhabern von Vereinsämtern ein zumutbares Maß, so kann der Vorstand bezahlte Personen oder Institutionen zur Aufgabenbewältigung einsetzen. Dies gilt sowohl für die Vereinsverwaltung als auch für besondere Aufgaben und Veranstaltungen. Einschlägige Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen sind vom Vereinsvorstand zu beachten.
§ 14 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften
- Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden von einem der Vorsitzenden geleitet.
- Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der Anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
- Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, entscheidet das Los.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Über Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist der Stadt Verl, dem Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 09. 03. 2011 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh erfolgte am 27.04.2011.
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Netiquette im Heimatverein Verl
Der Heimatverein Verl lebt durch die ehrenamtliche Arbeit vieler Mitglieder, die freiwillig und ohne Bezahlung etliche Stunden ihrer Freizeit einsetzen. Der „Lohn“ für diese Arbeit ist Anerkennung und Dank.
Der Heimatverein Verl hat dazu sich selbst Regeln zum Umgang miteinander gegeben und möchte dadurch das ehrenamtliche Engagement fördern.
Respekt
Vereinsarbeit muss Freude machen
- Wertschätzung des Menschen und der geleisteten Arbeit
- Kein Druck durch übertriebene Erwartungshaltung
- Positive Wortwahl bei Kritik
Kommunikation
Wir reden miteinander, nicht übereinander
- Ausreden lassen und zuhören. Die Beweggründe für ein Anliegen verstehen!
- Gespräche im Heimatverein werden vertraulich behandelt
- Persönliches Gespräch ist dem Schreiben vorzuziehen
Fehlerkultur
Wo viel geleistet wird, passieren auch Fehler
- Wir suchen keine Schuldigen, sondern beheben gemeinsam die Ursachen
Umfang / Grenzen der Mitarbeit
Jede ehrenamtliche Hilfe ist im Heimatverein willkommen
- Verlässlichkeit in der Arbeit ist selbstverständlich, aber
Grenzen des Engagements werden akzeptiert
- Jeder so viel, wie er/sie leisten möchte
- „Nein“ Sagen ist akzeptiert
Informationen und Wissenstransfer
Information erfolgt transparent
- Wir sammeln kein Herrschaftswissen an
- Wir halten Verfahrenswissen fest und geben es weiter